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FinO-WDR –

§ 40 Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses, Vorlagefrist

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/40#abs-1 (1) Der Jahresabschluss des WDR besteht gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 des WDR-Gesetzes aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/40#abs-2 (2) Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er ist ferner so zu erläutern, dass er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des WDR vermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/40#abs-3 (3) Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind von der Intendantin oder dem Intendanten möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres vorzulegen.

§ 39 § 41